Voraussetzungen für die Anfechtung eines Aufhebungsvertrags

Sie möchten wissen, ob Sie Ihren Aufhebungsvertrag anfechten können? Hier ein kurzer Überblick zu den Voraussetzungen:

Die Anfechtung ist grundsätzlich formfrei möglich. Sie unterliegt nicht der Schriftform nach § 623 BGB und kann somit auch mündlich erfolgen. Aus Beweiszwecken ist aber die schriftliche Anfechtung zu empfehlen.

Anfechtung wegen arglistiger Täuschung

Dem Arbeitnehmer steht ein Anfechtungsrecht nach § 123 BGB wegen arglistiger Täuschung zu, wenn der Arbeitgeber bewusst falsche Tatsachen behauptet oderverschweigt. Dies wäre z.B. der Fall, wenn dem Arbeitnehmer bei Vertragsschluss gesagt wurde, der Betrieb solle geschlossen werden, in Wahrheit ist jedoch ein (Teil-)Betriebsübergang geplant (BAG 23.11.2006 – 8 AZR 349/06, AP BGB § 613 a Wiedereinstellung Nr. 1).

Anfechtung wegen widerrechtlicher Drohung

Praxisrelevant für die Anfechtung eines Aufhebungsvertrags sind vor allem die Fälle, in denen der Arbeitgeber den Arbeitnehmer durch die Androhung einer unberechtigten außerordentlichen fristlosen Kündigung, Gewalt oder einer Strafanzeige dazu bewegt einen Aufhebungsvertrag zu unterzeichnen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann der Gefahr einer möglichen Überrumpelung des Arbeitnehmers bei Vertragsverhandlungen, z.B. weil diese zu ungewöhnlichen Zeiten oder an ungewöhnlichen Orten stattfinden, mit dem Gebot fairen Verhandelns begegnet werden

Anfechtung wegen Irrtum gemäß § 119 BGB

Ein Irrtum liegt vor, wenn Sie während der Unterzeichnung sich nicht über den exakten Inhalt des Aufhebungsvertrags bewusst waren oder die Zustimmung gar nicht geben wollten.

Gebot fairen Verhandelns aus § 241 Abs. 2 BGB

Ein Aufhebungsvertrag kann auch wegen eines Verstoßes gegen das vom Bundesarbeitsgericht aufgestellten Gebots des fairen Verhandelns rückgängig gemacht werden.
So entschied das Bundesarbeitsgericht, dass bei Verhandlungen über den Abschluss eines Aufhebungsvertrags eine Seite gegen ihre Verpflichtungen aus § 241 Abs. 2 BGB verstößt, wenn sie eine Verhandlungssituation herbeiführt oder ausnutzt, die eine unfaire Behandlung des Vertragspartners darstellt. Das Gebot fairen Verhandelns wird dann missachtet, wenn die Entscheidungsfreiheit des Vertragspartners in zu missbilligender Weise beeinflusst wird. Nach Auffassung der Richter ist eine Verhandlungssituation dann als unfair zu bewerten, wenn eine psychische Drucksituation geschaffen oder ausgenutzt wird, die eine freie und überlegte Entscheidung des Vertragspartners erheblich erschwert oder sogar unmöglich macht. Beispielhaft wird die Schaffung besonders unangenehmer Rahmenbedingungen, die erheblich ablenken oder sogar den Fluchtinstinkt wecken. genannt. Oder auch die Ausnutzung einer objektiv erkennbaren körperlichen oder psychischen Schwäche oder unzureichende. Sprachkenntnisse können einen Verstoß darstellen.

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