Abmahnung

Abmahnung

Der Erhalt einer Abmahnung kann eine Vorbereitung des Arbeitgebers auf eine später auszusprechende Kündigung sein.

Umso wichtiger ist es, zu wissen, ob die erhaltene Abmahnung überhaupt wirksam ist. Eine Abmahnung ist nämlich in der Regel eine notwendige Voraussetzung dafür, dass der Arbeitgeber aus verhaltensbedingten Gründen ordentlich kündigen kann. Denn der Arbeitgeber kann sich bei einer verhaltensbedingten Kündigung nur dann auf eine vorausgegangene Abmahnung stützen, wenn diese auch inhaltlich korrekt ausgesprochen wurde. Andernfalls ist diese unbeachtlich. Erst recht, wenn der abgemahnte Sachverhalt schon nicht der Wahrheit entspricht.

Daher ist es auch hier ratsam, sich anwaltlichen Rat bezüglich der weiteren Vorgehensweise einzuholen. Besprechen Sie mit uns Ihre Möglichkeiten.

Was wir für Sie tun können

Entfernung aus Ihrer Personalakte ​

Der Anspruch auf Entfernung aus Ihrer Personalakte besteht, wenn die Abmahnung entweder inhaltlich unbestimmt ist, unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält, auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Verhaltens des Arbeitnehmers beruht, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt oder kein schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers am Verbleib der Abmahnung in der Personalakte mehr besteht.

Darüber hinaus ist eine Abmahnung auch dann aus der Personalakte zu entfernen, wenn sie statt eines konkret bezeichneten Fehlverhaltens nur pauschale Vorwürfe enthält.​

Gegendarstellung verfassen und diese zur Personalakte reichen​

Wenn der Arbeitgeber die Abmahnung in Ihre Personalakte aufgenommen hat, haben Sie das Recht, eine Gegendarstellung zu verfassen und vom Arbeitgeber zu verlangen, dass er diese zur Personalakte gibt.

Gerne sind wir Ihnen beim Verfassen einer Gegendarstellung behilflich. Dazu ist es nicht stets erforderlich, dass wir für Ihren Arbeitgeber sichtbar werden. Dies kann insbesondere ratsam sein, wenn das Arbeitsverhältnis möglichst wenig zusätzlich belastet werden soll.​

Beschwerde
beim Betriebsrat​

Wenn in Ihrem Betrieb einen Betriebsrat gebildet wurde, können Sie sich bei ihm wegen der in Streit stehenden Abmahnung beschweren. Sie können den Betriebsrat um Unterstützung bei etwaigen Vermittlungsversuchen mit Ihrem Arbeitgeber bitten.​

Infobox

Jeder Fall ist anders und auch jeder Mandant. So ist es nicht stets der goldene Weg, dem Arbeitgeber die Wirksamkeitsmängel seiner Abmahnung vor Augen zu führen. Dieser hätte damit die Chance, seine eigentlich unwirksame Abmahnung, zu korrigieren und „gerichtsfest“ neu abzufassen. Daher ist es in manchen Fällen geschickter, gar nicht gegen die (unwirksame) Abmahnung vorzugehen.

Wann ist eine Abmahnung wirksam? Lesen Sie dazu hier mehr.

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