Die Bereitschaft zur Zahlung einer Abfindung entsteht häufig durch das Inaussichtstellen der Erhebung einer Kündigungsschutzklage.
Mittels des sog. „goldenen Handschlags“ schließen die Arbeitsvertragsparteien Aufhebungs- bzw. Abwicklungsvereinbarungen, in denen sie sich auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses einigen. Dies nimmt dem Arbeitgeber das Risiko eines langen Kündigungsschutzprozesses und der Arbeitnehmer erhält als Gegenleistung einen Anspruch auf eine Abfindungszahlung.
Häufig werden sogleich alle noch sonstigen Ansprüche mitgeregelt, z.B. Resturlaub, Arbeitszeugnis, betriebliche Altersversorgung und Dienstwagen. Für beide Seiten häufig also eine Win-win-Situation.
Für den Fall, dass eine außergerichtliche Einigung nicht erzielt werden konnte, verlagern sich die Verhandlungen zumeist in den Kündigungsschutzprozess. Das Prozessrisiko für den Arbeitgeber ist regelmäßig der Anlass zur Zahlung einer Abfindung. In vielen Fällen lässt es sich nämlich nicht vorhersehen, wie ein Kündigungsschutzprozess ausgeht.