Abfindung

Abfindung

Viele Mandanten gehen davon aus, man habe einen Anspruch auf eine Abfindungszahlung. Von einigen Ausnahmefällen abgesehen – z.B.: Sozialplanabfindungen, Nachteilsausgleichs-Abfindungen, Abfindungen nach § 1a KSchG, Abfindung aus betrieblicher Übung und aus Tarif-/Arbeitsvertrag oder auch aus Betriebsvereinbarungen – haben Arbeitnehmer keinen Anspruch auf eine Abfindungszahlung.

In der arbeitsrechtlichen Praxis ist die Zahlung einer Abfindung zumeist das Ergebnis von Verhandlungen zwischen dem Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Dies geschieht regelmäßig in Form von Aufhebungsverträgen oder in Prozessvergleichen.

Je besser die Chancen für den Arbeitnehmer stehen zu Obsiegen, umso höher ist regelmäßig die Bereitschaft des Arbeitgebers eine Abfindungszahlung zu leisten. Daher ist es für ein erfolgreiches Verhandeln der eigenen Abfindung stets ratsam, sich an einen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht zu wenden.

Was wir für Sie tun können

Prüfung und Verhandlung einer Aufhebungs- bzw. Abwicklungs­vereinbarung

Sollte Ihr Arbeitgeber Ihnen bereits eine Aufhebungs- bzw. Abwicklungsvereinbarung vorgelegt haben, prüfen wir diese gerne auf rechtliche Risiken und auf noch wichtige Ergänzungen.

Gerne übernehmen wir auch für Sie die Verhandlung mit Ihrem Arbeitgeber.​

Kündigungsschutz­prozess

Wir prüfen jederzeit Ihre Möglichkeiten zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage und Ihre Chancen, Ihren Arbeitsplatz zu erhalten. Sollten Sie letzteres nach dem Erhalt der Kündigung vielleicht nicht mehr zweifelsfrei wünschen, helfen wir Ihnen eine Abfindungszahlung für den Verlust Ihres Arbeitsplatzes zu erlangen.​

Anspruchsprüfung auf eine Abfindungszahlung​​

Ist in Ihrem Betrieb einen Betriebsrat gebildet, oder auch ein Tarifvertrag bei Ihnen einschlägig, so ist es durchaus denkbar, dass Sie einen Anspruch auf eine Abfindungszahlung haben. Vielleicht findet sich auch dazu etwas in Ihrem Kündigungsschreiben (sog. 1a – Kündigung) und Sie wissen nicht, ob die angebotene Abfindung korrekt berechnet wurde. Wir übernehmen das für Sie.

Kontaktieren Sie uns zur Prüfung Ihres Anspruches.​

Infobox

In den meisten Fällen bietet der Arbeitgeber nicht bereits mit Ausspruch der Kündigung die Zahlung einer Abfindung an. Denn dies ist in der Regel eine freiwillige Zahlung, die der Arbeitgeber häufig nicht bereit ist, einem ausscheidenden Arbeitnehmer zugutekommen zu lassen. Dennoch ist die Zahlung einer Abfindung in der arbeitsrechtlichen Praxis kaum wegzudenken. Hier erfahren Sie, wie dies gelingt.

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