Engel § Huber

Anwältin für Arbeitsrecht Christine Engel

Die Rechtsanwaltskanzlei Engel steht für juristische Kompetenz, wirtschaftliches Verständnis und strategisches Denken. Unser Anspruch ist es, eine effektive und zeitnahe Lösung Ihrer Interessen und Streitfragen zu gewährleisten. Wir bieten Ihnen maßgeschneiderte Lösungen und Konzepte für Ihr konkretes rechtliches Anliegen in persönlicher Atmosphäre.

Wir sind eine regional tätige Kanzlei im Herzen von Herrsching am Ammersee. Zu unseren Mandanten zählen Unternehmen, Angestellte, Geschäftsführer und leitende Führungskräfte gleichermaßen.

Profil von Rechtsanwältin Christine Engel -Fachanwältin für Arbeitsrecht

  • Studium der Rechtswissenschaften
  • Prüfung zum 2. Staatsexamen abgelegt vor dem gemeinsamen Prüfungsamt der Länder Bremen, Hamburg und Schleswig-Holstein für Juristen
  • seit 2012 zugelassene Rechtsanwältin
  • 2013 erfolgreicher Abschluss Fachanwaltslehrgang im Arbeitsrecht
  • mehrjährige Berufserfahrung als Verbands- und Unternehmensjuristin
  • 2019 Gründung der Rechtsanwaltskanzlei Engel in Bürogemeinschaft mit der Rechtsanwälten Fritz Wauthier und Peter Blaumoser
  • 2021 erfolgreicher Abschluss Fachanwaltslehrgang im Sozialrecht
  • 2022 – 2023 Partneranwältin im Arbeitsrecht bei HOPKINS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Berlin
  • 2023 Begründung der Bürogemeinschaft Engel § Huber
  • 2023 Partneranwältin im Arbeitsrecht bei LegalHero GmbH, Berlin

Bürogemeinschaft Engel § Huber

Die Rechtsanwaltskanzlei Engel ist mit der Rechtsanwaltskanzlei Huber in einer Bürogemeinschaft tätig.

Dies ermöglicht es, Ihnen immer einen fachlich spezialisierten Anwalt für Ihren konkreten Fall zur Seite stellen zu können, um so dem Anspruch und dem hohen Vertrauen in die Rechtsberatung gerecht zu werden.

Profil von Rechtsanwältin Eva Huber

  • Studium der Rechtswissenschaften
  • Prüfung zum 2. Staatsexamen abgelegt vor dem Oberlandesgericht München
  • seit 2011 zugelassene Rechtsanwältin
  • zertifizierte Mediatorin 
  • 2015/2016 Spezialisierung zur Familienmediatorin 

Hier finden Sie uns

Seestraße 7
82211 Herrsching am Ammersee

Unseren Eingang finden Sie rechts am Friseur sasa vorbei im rückwärtigen Teil des Gebäudes.

Unser Büro finden Sie im 2. OG. – ein Fahrstuhl ist vorhanden.

Das erwartet Sie bei Ihrem ersten Besuch bei uns:

Eine kompetente Erstberatung (kostenpflichtig) durch einen spezialisierten Anwalt.
Sichtung von Unterlagen (z. B. geschlossene Verträge) und Aufnahme Ihrer mündlichen Schilderungen
Umfassende rechtliche Bewertung des Sachverhalts
Aufzeigen von Lösungswegen
Einschätzung der Erfolgs­aussichten
Kalkulation der zu erwartenden Kosten
Empfehlung zur weiteren Vorgehens­weise

Kosten

Sie möchten uns in Ihrer Angelegenheit beauftragen und wollen erfahren, welche Kosten voraussichtlich auf Sie zukommen?

Wenn Sie uns nach einer Erstberatung mit der Übernahme Ihres Falles beauftragen möchten, besprechen wir mit Ihnen wunschgemäß die zu erwartenden Kosten und die Möglichkeiten einer Kostenübernahme durch eine Rechtsschutzversicherung.

Unsere Kanzlei verfügt über ein Computerprogramm, welches die Gerichts- und Anwaltskosten für jeden denkbaren Fall (außergerichtliche Einigung, gerichtliche Auseinandersetzung; Berufung usw.) nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz berechnet. Einen entsprechenden Ausdruck stellen wir Ihnen gerne zur Verfügung, damit Sie von vornherein wissen, mit welchen Kosten Sie zu rechnen haben.

Im Regelfall bemessen sich die Gebühren nach einem individuell zu ermittelnden Gegenstandswert.
Die Kosten der außergerichtlichen Vertretung sind dabei überschaubar. Sie haben die Wahl, ob Sie sich für eine Vergütungsvereinbarung (z.B. Stundenhonorar) oder eine Abrechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) entscheiden.

Bei einer Abrechnung nach dem RVG ist bei einer außergerichtlichen Tätigkeit der im möglichen Rechtsstreit zu erwartende Streitwert als Gegenstandswert für die anwaltlichen Gebühren zu übernehmen.

Beispiel:

Für die Berechnung des Streitwertes bei Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen oder Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeits- oder Berufsausbildungsverhältnisses ist der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgeltes maßgeblich.

Ihr Arbeitgeber hat Ihnen gegenüber die Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses ausgesprochen (Monatseinkommen: 2.000,00 EUR). Sie beauftragen uns daraufhin mit der außergerichtlichen Vertretung. Wir schließen einen Vergleich, wonach Ihr Arbeitsverhältnis beendet wird und Sie im Gegenzug eine Abfindung in Höhe von 6.000,00 EUR erhalten.

1,5-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV 507,00 EUR
1,5-Einigungsgebühr, Nr. 1000 VV 585,00 EUR
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV 20,00 EUR
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV 211,28 EUR
Gesamt 1.323,28 EUR

Erzielen wir für Sie eine Abfindungszahlung wird diese nicht kostenerhöhend hinzugerechnet.
Besteht Ihr Arbeitsverhältnis weniger als 6 Monate, so reduziert sich der Streitwert auf nur 1 Bruttomonatsverdienst, von 6 bis 12 Monaten auf 2 Bruttomonatsverdienste, auch oder wenn abzusehen ist, dass das Arbeitsverhältnis nur noch einige Wochen bestehen wird.

Infobox

Durch die Regelung des § 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG besteht in Urteilsverfahren des ersten Rechtszuges kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten oder Beistands. D. h. auch im Falle des Obsiegens in der Sache müssen die Kosten des eigenen Anwalts selbst getragen werden. Die Kostentragungspflicht im Hinblick auf die gerichtlichen Kosten richtet sich im Urteilsverfahren nach dem Obsiegen bzw. Unterliegen.

Diese Sonderregelung schließt auch eine Kostenerstattung für außergerichtliche Tätigkeiten des Rechtsanwalts in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten aus.

Beratungshilfe

Falls Sie nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, um Rechtshilfe in Anspruch zu nehmen, steht es Ihnen evtl. zu Beratungshilfe zu beantragen. Weitere Informationen zum Thema Beratungshilfe nebst Antrag finden Sie unter:
Justizportal des Bundes und der Länder: Kosten und Vergütungen

Prozesskostenhilfe

Sollten Sie nicht in der Lage sein ein Gerichtsverfahren zu finanzieren, beantragen wir auf Wunsch gerne für Sie die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Weiterführende Hinweise zu diesem Thema finden Sie unter:
Justizportal des Bundes und der Länder: Kosten und Vergütungen

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