Mindestangaben im Arbeitsvertrag

Noch heute werden Arbeitsverträge „per Handschlag“ geschlossen – denn eine bestimmte Form für einen Arbeitsvertrag ist bisher gesetzlich nicht vorgeschrieben. Somit wäre theoretisch auch ein mündlicher Arbeitsvertrag rechtswirksam. Aber nur theoretisch, denn im neuen § 2 Abs. 1 Satz 1 NachwG steht:

„Der Arbeitgeber hat die wesentlichen Vertragsbedingungen des Arbeitsverhältnisses innerhalb der Fristen des Satzes 4 schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen.“

Damit hat der deutsche Gesetzgeber die EU-Richtlinie über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen (2019/1152) ins deutsche Recht umgesetzt.

Diese Neuregelung führt dazu, dass letztlich alle Arbeitsverträge in der Praxis nur noch in Schriftform abgeschlossen werden können. Es wäre wohl wenig praktikabel, einen Arbeitsvertrag digital abzuschließen und anschließend noch einmal die erforderlichen Hinweise dann in Schriftform niederzulegen. Das bedeutet für Arbeitgeber: Arbeitsvertrag ausdrucken, eigenhändig unterzeichnen und vom Arbeitnehmer gegenzeichnen lassen, eine Ausfertigung dem Arbeitnehmer aushändigen.

Bei einem Verstoß gegen die Neuregelung kann zukünftig ein Bußgeld von bis zu 2.000 Euro pro Verstoß fällig werden. Damit sollte die Einhaltung des NachwG nicht auf die leichte Schulter genommen werden.

Sie wollen wissen, was in Ihren Arbeitsverträgen enthalten sein muss?

Nach § 2 NachwG sind mindestens aufzunehmen:

Ihr Ansprechpartner

Christine Engel
Rechtsanwältin

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