Noch heute werden Arbeitsverträge „per Handschlag“ geschlossen – denn eine bestimmte Form für einen Arbeitsvertrag ist bisher gesetzlich nicht vorgeschrieben. Somit wäre theoretisch auch ein mündlicher Arbeitsvertrag rechtswirksam. Aber nur theoretisch, denn im neuen § 2 Abs. 1 Satz 1 NachwG steht:
„Der Arbeitgeber hat die wesentlichen Vertragsbedingungen des Arbeitsverhältnisses innerhalb der Fristen des Satzes 4 schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen.“
Damit hat der deutsche Gesetzgeber die EU-Richtlinie über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen (2019/1152) ins deutsche Recht umgesetzt.
Diese Neuregelung führt dazu, dass letztlich alle Arbeitsverträge in der Praxis nur noch in Schriftform abgeschlossen werden können. Es wäre wohl wenig praktikabel, einen Arbeitsvertrag digital abzuschließen und anschließend noch einmal die erforderlichen Hinweise dann in Schriftform niederzulegen. Das bedeutet für Arbeitgeber: Arbeitsvertrag ausdrucken, eigenhändig unterzeichnen und vom Arbeitnehmer gegenzeichnen lassen, eine Ausfertigung dem Arbeitnehmer aushändigen.
Bei einem Verstoß gegen die Neuregelung kann zukünftig ein Bußgeld von bis zu 2.000 Euro pro Verstoß fällig werden. Damit sollte die Einhaltung des NachwG nicht auf die leichte Schulter genommen werden.
Sie wollen wissen, was in Ihren Arbeitsverträgen enthalten sein muss?
Nach § 2 NachwG sind mindestens aufzunehmen:
- Name und die Anschrift der Vertragsparteien
- Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses und bei befristeten Arbeitsverhältnissen das Enddatum oder die vorhersehbare Dauer des Arbeitsverhältnisses
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Arbeitsort
Falls der Arbeitnehmer nicht nur an einem bestimmten Arbeitsort tätig sein soll, ein Hinweis darauf, dass der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten beschäftigt werden oder seinen Arbeitsort frei wählen kann - Kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit
- Dauer der Probezeit, sofern vereinbart
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Arbeitsentgelt
Die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Vergütung von Überstunden, der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts, die jeweils getrennt anzugeben sind, und deren Fälligkeit sowie die Art der Auszahlung - Vereinbarte Arbeitszeit, vereinbarte Ruhepausen und Ruhezeiten sowie bei vereinbarter Schichtarbeit das Schichtsystem, der Schichtrhythmus und Voraussetzungen für Schichtänderungen
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Bei Arbeit auf Abruf nach § 12 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes:
Die Vereinbarung, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat, die Zahl der mindestens zu vergütenden Stunden, der Zeitrahmen, bestimmt durch Referenztage und Referenzstunden, der für die Erbringung der Arbeitsleistung festgelegt ist, und die Frist, innerhalb derer der Arbeitgeber die Lage der Arbeitszeit im Voraus mitzuteilen hat, - Möglichkeit der Anordnung von Überstunden und deren Voraussetzungen, sofern vereinbart
- Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs
- Etwaiger Anspruch auf vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung
- Wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine betriebliche Altersversorgung über einen Versorgungsträger zusagt, der Name und die Anschrift dieses Versorgungsträgers; die Nachweispflicht entfällt, wenn der Versorgungsträger zu dieser Information verpflichtet ist
- Das bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses von Arbeitgeber und Arbeitnehmer einzuhaltende Verfahren, mindestens das Schriftformerfordernis und die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses, sowie die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage; § 7 des Kündigungsschutzgesetzes ist auch bei einem nicht ordnungsgemäßen Nachweis der Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage anzuwenden
- Ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen sowie Regelungen paritätisch besetzter Kommissionen, die auf der Grundlage kirchlichen Rechts Arbeitsbedingungen für den Bereich kirchlicher Arbeitgeber festlegen