Arbeitszeugnis

Arbeitszeugnis

Sie planen einen Jobwechsel, vielleicht hat Ihr Arbeitgeber auch eine Kündigung ausgesprochen – dann ist Ihr Arbeitszeugnis eines der zentralen Themen, die es zu klären gilt. Denn es gehört zu den wichtigsten Dokumenten in Ihren Bewerbungsunterlagen.

Kontaktieren Sie uns zur Prüfung Ihres Zeugnisses.

Was wir für Sie tun können

Geltendmachung Ihres Anspruches auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses​

Sie haben Ihr Arbeitszeugnis von Ihrem Arbeitgeber angefordert und keine Reaktion erhalten oder Ihre Anforderung wurde sogar abgelehnt, dann setzen wir Ihren Anspruch nach § 109 GewO für Sie, notfalls auch gerichtlich, für Sie durch.

Übrigens – auch bei einer nur sehr kurzen Beschäftigungszeit haben Sie als Arbeitnehmer Anspruch auf ein qualifiziertes Zeugnis (Landesarbeitsgericht Köln Urteil vom 30.03.2001 – 4 Sa 1485/00Sa 1485/00). ​

Überprüfung Ihres
Arbeitszeugnisses​

Das Arbeitszeugnis ist schriftlich abzufassen und es muss in formeller Hinsicht die im Geschäftsleben üblichen Mindestanforderungen erfüllen. Dazu gehört, dass es auf dem Briefkopf und auf haltbarem Papier von guter Qualität ausgefertigt ist. Das Zeugnis muss zudem sauber und orthografisch korrekt geschrieben sein und darf natürlich keine Flecken, Radierungen, Verbesserungen oder Durchstreichungen enthalten.

Inhaltlich muss ein vom Arbeitgeber gem. § 109 Abs. 1 S. 3 GewO auszustellendes qualifiziertes Zeugnis in erster Linie wahr sein (stRspr, vgl. zuletzt BAGE 144, 103 = NZA 2013, 324 = NJW 2013, 811 Rn. 21 mwN). Bei der Wahrheitspflicht handelt es sich um den bestimmenden Grundsatz des Zeugnisrechts. Daneben gilt der Wohlwollensgrundsatz, wonach das Fortkommen des Arbeitnehmers durch den Zeugnisinhalt nicht unnötig erschwert werden darf. Ein Zeugnis muss jedoch nur im Rahmen der Wahrheit wohlwollend sein (BAGE 144, 103 = NZA 2013, 324 = NJW 2013, 811).

Weiterhin muss das Arbeitszeugnis auch vollständig und einheitlich sein. Nach dem Gebot der Zeugnisklarheit muss das ebenfalls Zeugnis klar und verständlich formuliert sein. ​

Zeugnisberichtigungs­anspruch​

Entspricht Ihr Zeugnis nicht den vorgenannten Anforderungen, so prüfen wir Ihren Anspruch auf Berichtigung Ihres „schlechten“ Arbeitszeugnisses. Gerne fordern wir sodann ein berichtigtes Zeugnis Ihres Arbeitgebers für Sie ein.​

Infobox

Schon gewusst – es gibt einen gesetzlichen Anspruch auf ein Arbeitszeugnis. Dieser findet sich in § 109 GewO und ist die Rechtsgrundlage Ihren Anspruch auf eines Arbeitszeugnis. Was Ihnen nach § 109 GewO zusteht, lesen Sie hier.

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