Arbeitszeugnis: Machen Sie Ihren Anspruch geltend!

Nach § 109 Abs. 1 S. 1 GewO haben Sie als Arbeitnehmer bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Aber Achtung – wurde Ihnen gekündigt und Sie haben noch kein Arbeitszeugnis erhalten? Nach dem Gesetz haben Sie Ihr Zeugnis bei Ihrem Arbeitgeber zunächst anzufordern und als Holschuld gleichfalls abzuholen.

Ohne besonderes Verlangen erhalten Sie auch lediglich ein einfaches Zeugnis. Gem. § 109 Abs. 1 S. 3 GewO müssen Sie nämlich als Arbeitnehmer ein sog. qualifiziertes Zeugnis ausdrücklich verlangen.

Im Gegensatz zum einfachen Zeugnis, das lediglich Angaben zur Art und Dauer der Tätigkeit enthält, erstreckt sich das qualifizierte Zeugnis auch auf eine Bewertung Ihrer Leistung und Ihres Verhaltens im Arbeitsverhältnis.

Ihr Ansprechpartner

Christine Engel
Rechtsanwältin

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