Die Anwaltskanzlei
für Arbeitgeber

Arbeitgeber

Als Arbeitgeber ist es besonders wichtig, im Arbeitsrecht einen erfahrenen Experten an seiner Seite zu haben. Mehr als 7 Jahre war ich als Verbands- und Unternehmensjuristin im Bereich Arbeitsrecht tätig. Dadurch verfüge ich über ein weitreichendes Wissen und fundierte Erfahrungen, was Arbeitgeberinteressen betrifft.

Als Anwältin im Arbeitsrecht entwerfe ich Ihre arbeitsrechtlichen Verträge individuell und maßgeschneidert für Ihr Unternehmen anhand der geltenden Rechtslage. Bei Bedarf vertrete ich Sie vor den Arbeitsgerichten oder berate Sie in allen Fragen rund um das Thema Arbeitsrecht auf Basis der neuesten Rechtsprechung.

Als eine ausschließlich auf das Arbeitsrecht spezialisierte Anwaltskanzlei sind wir Ihr Rechtsexperte in allen arbeitsrechtlichen Themen und Ihre Rechtsvertretung in arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten.

Was wir für Sie tun können

Verträge

Wir erstellen Ihnen Ihre arbeitsrechtlichen Arbeitsverträge individuell und auf Ihre Bedürfnisse angepasst. Gerne übernehmen wir auch die Überprüfung und Aktualisierung von Bestandsverträgen anhand der aktuellen Rechtslage.

Gerne geben wir Ihnen Empfehlungen an die Hand, wie Sie noch mehr Vorteile erreichen oder Risiken minimieren können.​

Vorlagen

Sie brauchen Vorlagen zur Ausfertigung von Kündigungsschreiben oder der Unterrichtung des Arbeitnehmers über seinen Erholungsurlaub. Sagen Sie uns was Sie brauchen und wir erstellen Ihnen gebrauchsfertige Vorlagen für den täglichen Einsatz.​

Vertretung

Sie haben sich von einem Mitarbeiter getrennt und dieser hat Kündigungsschutzklage erhoben? Gerne stehen wir Ihnen als Ansprechpartner zur Verfügung und setzen uns als Ihre Rechtsvertretung für Ihre rechtlichen Interessen ein.

Infobox

Noch heute werden Arbeitsverträge „per Handschlag“ geschlossen – denn eine bestimmte Form für einen Arbeitsvertrag ist bisher gesetzlich nicht vorgeschrieben. Somit wäre theoretisch auch ein mündlicher Arbeitsvertrag rechtswirksam. Aber nur theoretisch, denn im neuen § 2 Abs. 1 Satz 1 NachwG steht:

„Der Arbeitgeber hat die wesentlichen Vertragsbedingungen des Arbeitsverhältnisses innerhalb der Fristen des Satzes 4 schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen.“

Damit hat der deutsche Gesetzgeber die EU-Richtlinie über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen (2019/1152) ins deutsche Recht umgesetzt.

Diese Neuregelung führt dazu, dass letztlich alle Arbeitsverträge in der Praxis nur noch in Schriftform abgeschlossen werden können. Es wäre wohl wenig praktikabel, einen Arbeitsvertrag digital abzuschließen und anschließend noch einmal die erforderlichen Hinweise dann in Schriftform niederzulegen. Das bedeutet für Arbeitgeber: Arbeitsvertrag ausdrucken, eigenhändig unterzeichnen und vom Arbeitnehmer gegenzeichnen lassen, eine Ausfertigung dem Arbeitnehmer aushändigen.

Bei einem Verstoß gegen die Neuregelung kann zukünftig ein Bußgeld von bis zu 2.000 Euro pro Verstoß fällig werden. Damit sollte die Einhaltung des NachwG nicht auf die leichte Schulter genommen werden.

Sie wollen wissen, was in Ihren Arbeitsverträgen enthalten sein muss? Infos dazu finden Sie hier.

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