Die Kündigung
im Arbeitsverhältnis

Kündigung

Achtung – Klagefrist

Sie haben eine Kündigung von Ihrem Arbeitgeber erhalten – dann haben Sie wahrscheinlich viele Fragen. Wichtig ist in einer solchen Situation zunächst einmal keine Zeit zu verlieren. Es ist Eile geboten. Denn ist Ihnen eine Kündigung erstmal zugegangen, bleibt Ihnen nicht viel Zeit zu handeln. Eine Kündigung ist grundsätzlich nur innerhalb der ersten drei Wochen nach ihrem Zugang angreifbar.

Vergleichsgespräche

Auch für den Fall, dass Sie sich scheuen vor Gericht zu gehen oder vielleicht auch gar nicht mehr an Ihren Arbeitsplatz zurückkehren möchten, so ist eine Kontaktaufnahme innerhalb der 3-Wochen-Frist dennoch ratsam.

Denn nach Ablauf dieser Frist wird Ihre Kündigung wirksam – selbst dann, wenn sie eigentlich unrechtmäßig war.

Damit werden Verhandlungen mit Ihrem Arbeitgeber so gut wie aussichtslos, wenn es um die Zahlung einer möglichen Abfindung geht. Denn – bis auf wenige Ausnahmen – gibt es keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung. Arbeitgeber sind jedoch erfahrungsgemäß dann zur Zahlung einer Abfindung bereit, wenn Sie damit eine Kündigungsschutzklage vermeiden können.

Auch wenn Sie ein gutes Arbeitszeugnis sicherstellen wollen, kann dies unter dem Eindruck einer drohenden Kündigungsschutzklage regelmäßig für erfolgreich erzielt werden.

Schreibtisch-Arbeit

Was wir für Sie tun können

Überprüfung Ihrer Kündigung
auf formelle Fehler​

Ihnen ist nur mündlich gekündigt worden, oder per E-Mail – nach § 623 BGB bedarf es bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.

Oder die Kündigung ist nicht unterzeichnet oder von jemandem unterzeichnet, der dazu nicht berechtigt war – wir prüfen Ihre Kündigung auf formelle Fehler.

Überprüfung Ihrer
Kündigungsfrist​

Bei Ihnen ist ein Tarifvertrag einschlägig oder Sie waren von einem Betriebsübergang betroffen und sind sich nun bezüglich der für Sie geltenden Kündigungsfrist unsicher – wir geben Ihnen Klarheit.

Überprüfung Ihrer Kündigung
auf rechtliche Wirksamkeit​

Ihnen wurde aus verhaltensbedingten Gründen gekündigt, die Vorwürfe sind jedoch unberechtigt – wir setzen uns für Sie zu Wehr.

Oder Ihnen wurde aus betrieblichen Gründen gekündigt, Sie wissen jedoch nicht, ob diese Gründe wirklich vorliegen, oder Sie sind der Meinung, der neue Kollege hätte die Kündigung erhalten sollen – wir prüfen für Sie das Vorliegen eines dringenden betrieblichen Grundes und auch die ordnungsgemäße Durchführung der Sozialauswahl.

Auch in den Fällen der Kündigung im Krankheitsfall sind wir Ihr Ansprechpartner zur Überprüfung der rechtlichen Wirksamkeit.

Sprechen Sie uns zur Durchsetzung Ihrer Rechte an.

Infobox

Die gesetzliche Kündigungsfrist des § 622 BGB

Sofern in Ihrem Arbeitsvertrag keine vertraglichen enthalten sind und auch kein Tarifvertrag Anwendung findet, dürfte sich Ihre Kündigungsfrist regelmäßig nach § 622 BGB richten.

Die gesetzliche Grundkündigungsfrist beträgt für beiden Arbeitsvertragsparteien vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats.
Die gesetzliche Kündigungsfrist für den Arbeitgeber verlängert sich, je nach Dauer des Arbeitsverhältnisses.

Dauer Arbeits­verhältnis Kündigungsfrist
2 Jahre 1 Monat
(zum Ende eines Kalendermonats​)
5 Jahre 2 Monate
(zum Ende eines Kalendermonats​)
8 Jahre 3 Monate
(zum Ende eines Kalendermonats​)
10 Jahre 4 Monate
(zum Ende eines Kalendermonats​)
12 Jahre 5 Monate
(zum Ende eines Kalendermonats​)
15 Jahre 6 Monate
(zum Ende eines Kalendermonats​)
20 Jahre 7 Monate
(zum Ende eines Kalendermonats​)
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