Sie sind Arbeitnehmer, Sie verfügen über keinen Sonderkündigungsschutz und haben eine ordentliche Kündigung erhalten.
Die Kündigung des eigenen Arbeitsverhältnisses stellt für die Betroffenen meist ein unerwartetes und einschneidendes Erlebnis dar, welches die Betroffenen vor allein nicht zu lösenden Rechtsfragen stellt.
Unsere Mandanten kommen regelmäßig mit den nachfolgenden Fragen zu uns:
- Kann ich gegen meine Kündigung etwas tun?
- Wieso wurde mir keine Abfindung gezahlt?
- Was passiert jetzt mit meinem Resturlaub?
- Wann bekomme ich mein Arbeitszeugnis?
- Wann muss ich zum Arbeitsamt?
Diese Fragen wollen wir nachfolgend gerne auch Ihnen beantworten.
Bitte beachten Sie:
Die Antworten können nur einen ersten Überblick verschaffen. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und ersetzen diese auch nicht.
1. Kann ich gegen meine Kündigung etwas tun?
Die Antwort auf diese Frage hängt im Wesentlichen von drei Faktoren ab.
- Ihre Betriebszugehörigkeit
- Anzahl der bei Ihnen im Betrieb beschäftigten Mitarbeiter
- Zeitablauf seit Kündigungszugang
Sind Sie länger als 6 Monate bei Ihrem Arbeitgeber beschäftigt und es sind dort mehr als 10 Arbeitnehmer (bei sog. „Altarbeitnehmern“ mit Beschäftigungsbeginn vor dem 31.12.2003 sind mehr als 5 von Nöten) tätig, so stehen Ihre Chancen gut, Ihre Kündigung durch das Arbeitsgericht dahingehend überprüfen zu lassen, ob Ihre Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist.
Aber Achtung – Zögern Sie nicht!
4 KSchG eröffnet Arbeitnehmern die Möglichkeit innerhalb von drei Wochen (!) nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung zu erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist.
Die Frist beginnt an dem Tag, der auf den Tag des Zugangs der Kündigung folgt. Sie endet nach Ablauf von drei Wochen.
Auch wenn Sie nicht vor Gericht gehen oder vielleicht auch nicht mehr an Ihren Arbeitsplatz zurückkehren möchten, so ist es dennoch ratsam, innerhalb dieses Zeitfensters einen Anwalt vor Ort aufzusuchen. Denn wird die 3-Wochen-Frist versäumt, gilt eine Kündigung als wirksam (auch wenn sie dies rechtlich tatsächlich nicht war). Damit werden auch Verhandlungen mit Ihrem Arbeitgeber so gut wie aussichtslos, sei es für mögliche Abfindungszahlungen oder einem guten Arbeitszeugnis. Dazu sollten Sie wissen, dass in der Regel kein Anspruch auf eine Abfindung besteht und auch ein gutes Zeugnis isoliert oft nur erschwert einklagbar ist. Beides kann unter dem Eindruck einer drohenden Kündigungsschutzklage regelmäßig für den Mandanten erfolgreich erzielt werden.
2. Wieso wurde mir keine Abfindung gezahlt?
Viele Mandanten gehen davon aus, man habe einen Anspruch auf eine Abfindungszahlung. Das ist jedoch nicht zutreffend. Von einigen Ausnahmefällen – z.B.: Sozialplanabfindungen, Nachteilsausgleichs-Abfindungen, Abfindungen nach § 1a KSchG und Auflösungsabfindungen – abgesehen haben Arbeitnehmer keinen Anspruch auf eine Abfindung.
In der arbeitsrechtlichen Praxis ist die Zahlung einer Abfindung das Ergebnis von Verhandlungen zwischen dem Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Dies geschieht regelmäßig in Form von Aufhebungsverträgen oder in Prozessvergleichen, in denen eine Kündigung angegriffen wird.
Die Bereitschaft zur Zahlung einer freiwilligen Abfindung Arbeitnehmer ergibt sich aus dem Prozessrisiko für den Arbeitgeber. In den meisten Fällen lässt es sich nicht vorhersehen, wie ein Kündigungsschutzprozess
Verliert der Arbeitgeber den Prozess, muss er den Arbeitnehmer weiterbeschäftigen und den Arbeitnehmer für den rückständigen Zeitraum von Beendigungszeitpunkt bis zum rechtskräftigen Urteil – trotz nicht geleisteter Arbeit – nachträglich vergüten.
Aus diesem Grund schließt der Arbeitgeber regelmäßig einen Abfindungsvergleich, der u.a. regelt, dass der Arbeitnehmer aus dem Betrieb ausscheidet und der Arbeitgeber im Gegenzug eine Abfindung bezahlt.
Gut zu wissen:
Für die Höhe der Abfindung ist das Prozessrisiko maßgeblich. Sind Sie nicht anwaltlich vertreten – was grundsätzlich mangels Anwaltszwang möglich ist – so zeigt sich oft in der Praxis, dass die Abfindungssumme in der Regel niedriger ausfällt als bei anwaltlich vertretenden Arbeitnehmern.
3. Was passiert jetzt mit meinem Resturlaub?
Konnten Sie Ihren Urlaub wegen der Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses nicht nehmen, so ist dieser mit der Beendigung abzugelten.
Bitte beachten Sie:
Der Ihnen noch zustehende Resturlaub hat Einfluss auf den Erhalt von Arbeitslosengeld. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht im Anschluss an Ihr Arbeitsverhältnis bis zu dem Tag an dem der Urlaub nach den gesetzlichen/vertraglichen Bestimmungen geendet hätte.
Beispiel:
- Anspruch auf Abgeltung von 12 Tagen.
- Lösung für 5-Tage-Woche – Ruhen für 2 Wochen und 2 Tage.
4. Wann bekomme ich mein Arbeitszeugnis?
Als Arbeitnehmer haben Sie grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung eines schriftlichen Endzeugnisses nach Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses (§ 109 Abs. 1 S. 1 GewO). Die Rechtsprechung erkennt aber bereits mit Erhalt der Kündigung einen Anspruch auf die Ausstellung eines Zwischenzeugnisses an. Dies gilt auch dann, wenn eine Kündigungsschutzklage vorliegt.
Bitte beachten Sie:
Trotz der gesetzlichen Pflicht zur Ausstellung eines Arbeitszeugnisses, ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet dieser Pflicht unaufgefordert nachzukommen. Fordern Sie Ihren Arbeitgeber daher – idealerweise in Textform – nach Erhalt der Kündigung zur Ausstellung eines Zwischenzeugnisses auf.
5. Wann muss ich zum Arbeitsamt?
Bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses sind Sie verpflichtet, sich spätestens drei Monate vorher persönlich arbeitssuchend zu melden (§ 38 SGB III). Erfahren Sie von der Beendigung weniger als drei Monate vorher, müssen Sie sich innerhalb von drei Tagen bei Ihrer Agentur für Arbeit arbeitssuchend melden.
Praxistipp:
Zur Wahrung der Frist genügt in der Regel eine telefonische Meldung oder auch die online-Arbeitsuchendmeldung auf der Internetplattform „www.arbeitsagentur.de“. Melden Sie sich nicht rechtzeitig droht eine Sperrzeit.
Zum Erhalt von Arbeitslosengeld ist es in einem weiteren Schritt notwendig, sich bei Ihrer Agentur für Arbeit persönlich arbeitslos zu melden(§ 141 SGB III). Die rechtzeitige persönliche Arbeitslosmeldung ist eine unverzichtbare Voraussetzung für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Es ist daher wichtig, dass Sie Ihre Agentur für Arbeit spätestens am 1. Tag der Arbeitslosigkeit (der Tag nach dem Beendigungszeitpunkt) zur Arbeitslosmeldung aufsuchen. In Anbetracht der Bearbeitungsdauer und der Beizubringenden Unterlagen raten wir dringend sich schon innerhalb von 3 Monaten vor dem Beginn der Arbeitslosigkeit arbeitslose zu melden.
Bitte bedenken Sie:
Das Internet mag zwar einen ersten Überblick verschaffen, dennoch kann es keine persönliche Rechtsberatung bei Ihrem Anwalt vor Ort ersetzen. Auch wenn Sie nicht rechtschutzversichert sind, gilt
Guter Rat ist vielleicht teuer – schlechter Rat ist jedoch teurer!