Die Kündigung des eigenen Arbeitsverhältnisses stellt für die Betroffenen regelmäßig ein belastendes Ereignis dar und wird häufig als ungerecht empfunden.
Um herauszufinden, ob die Kündigung tatsächlich nicht rechtmäßig ausgesprochen wurde, ist die Kündigungsschutzklage das richtige Mittel der Wahl.
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Klagefrist– hier ist Eile geboten!
Das Kündigungsschutzgesetz eröffnet Arbeitnehmern die Möglichkeit, innerhalb von drei Wochen (!) nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung zu erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht beendet ist. Die Frist beginnt an dem Tag, der auf den Tag des Zugangs der Kündigung folgt. Sie endet nach Ablauf von drei Wochen.
Zögern Sie nicht und wenden Sie sich vertrauensvoll an uns. Nutzen Sie dafür die Möglichkeit unseres kostenfreien und unverbindlichen Erstgesprächs.
Wir prüfen für Sie im Rahmen des Erstgesprächs die Einhaltung der 3-Wochen-Frist und prüfen Ihre potenziellen Erfolgsaussichten.
Eine Kündigung kann aus diversen Gründen unrechtmäßig sein. So muss die Kündigung beispielsweise schriftlich erfolgen und muss regelmäßig durch einen Kündigungsgrund sozial gerechtfertigt sein. Ob dies der Fall ist, ist naturgemäß für den rechtsunkundigen Arbeitnehmer und selbst für den Arbeitgeber meist schwer zu beurteilen. Mit der Kündigungsschutzklage können Sie Ihre Kündigung gerichtlich dahingehen überprüfen lassen, ob diese sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist.
Kommt das Gericht zu dem Schluss, dass die Kündigung rechtsunwirksam war, so wird durch Urteil festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis noch besteht und nicht durch die Kündigung wirksam beendet wurde.
In der Praxis endet das Kündigungsschutzverfahren jedoch häufig nicht durch Urteil. Vielmehr einigen sich der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber regelmäßig in der sogenannten Güteverhandlung auf eine vergleichsweise Beendigung. Mit dem sodann zu schließenden Vergleich kommt ein Vertrag zustande, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über die Kündigung des Arbeitsverhältnisses im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird. In diesem Vertrag können die Arbeitsvertragsparteien beispielsweise vereinbaren, dass die in Streit stehende Kündigung das Arbeitsverhältnis zwar rechtswirksam beendet, der Arbeitnehmer dafür im Gegenzug aber eine Abfindung und ein sehr gutes Arbeitszeugnis erhält. So können alle gegenseitigen Ansprüche abschließend geregelt und weitere Auseinandersetzungen vermieden werden. Ein Vergleich ist somit für beide Arbeitsvertragsparteien die Möglichkeit einer schnellen und effizienten Herbeiführung von Rechtsklarheit und -frieden.
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- Prozessvertretung vor dem Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht
- Kündigungsschutzklagen; auch besonderer Kündigungsschutz (Betriebsrat, Mutterschutz, Schwerbehinderung, Elternzeit und Pflegezeit)
- Kündigung und Änderungskündigung